Satzung

des Kameradenkreis Reinhardt-Kaserne (KRK) Ellwangen/Jagst e.V.

 

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1)   Der Verein führt den Namen „Kameradenkreis Reinhardt-Kaserne (KRK) Ellwangen/Jagst e.V.“ Er hat seinen Sitz in 73479 Ellwangen und ist im Vereinsregister eingetragen.

(2)   Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

Zweck des Vereins ist vorrangig die Pflege der Kameradschaft zwischen den aktiven und ehemaligen Bundeswehrangehörigen des Standortes Ellwangen und die Betreuung seiner Mitglieder. Zweck des Vereins ist es auch, entsprechend seiner Möglichkeiten kulturelle und gesellschaftliche Veranstaltungen durchzuführen und die Beziehungen zwischen der Bundeswehr und anderen gesellschaftlichen Bereichen zu pflegen. Der Verein ist hierzu uneigennützig tätig.

§ 3 Mitglieder

(1)   Der Kameradenkreis Reinhardt-Kaserne (KRK) Ellwangen/Jagst e.V besteht aus

a) ordentlichen Mitgliedern,
b) außerordentlichen Mitgliedern und
c) Ehrenmitgliedern

Nur die ordentlichen Mitglieder besitzen Stimmrecht in Vereinsangelegenheiten und wählen die Organe des Vereins.

(2)   Ordentliche Mitglieder können werden:

1. aktive Soldaten, Beamte und Arbeitnehmer von Truppenteilen, Bundeswehrdienststellen und von vergleichbaren Einrichtungen des Standortes Ellwangen,
2. ehemalige Soldaten, Beamte und Arbeitnehmer von derzeitigen und früheren Truppenteilen, Bundeswehrdienststellen und von vergleichbaren Einrichtungen des Standortes Ellwangen,
3. Witwen oder Witwer sowie volljährige Waisen von ordentlichen Mitgliedern.

(3)   Außerordentliche Mitglieder können werden:

1. Im Standortbereich beheimatete Soldaten, Beamte und Arbeitnehmer der Bundeswehr und zu dem vorgenannten Personenkreis zählende Personen im Ruhestand oder Hinter-bliebene (Witwe, Witwer, Waise) sofern sie nicht als ordentliches Mitglied aufgenommen werden können,
2. Beamte der Bundespolizei, der Polizei, des Zolls, der Justizvollzugsbehörden und deren Hinterbliebene,
3. Soldaten befreundeter Streitkräfte und deren Hinterbliebene,
4. Soldaten, die außerhalb des Standortes stationiert sind und deren Hinterbliebene,
5. sonstige Personen mit besonderem Bezug zur Bundeswehr, z.B. aus früheren Patenschafts-Verbindungen zu Einheiten des Standortes Ellwangen, mit Einwilligung des Vorstandes.

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

Der Antrag auf Mitgliedschaft ist schriftlich zu stellen. Über die Annahme des Antrags entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Ablehnungen sind schriftlich zu begründen; hiergegen kann die Entscheidung der Mitgliederversammlung beantragt werden. Über den Erwerb der Mitgliedschaft von nicht unter § 3 aufgeführten Personen entscheidet ebenfalls der Vorstand.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

(1)   Die Mitgliedschaft endet:

1. durch Wegfall der Voraussetzungen gem. §3,
2. durch Austritt,
3. auf Beschluss der Mitgliederversammlung bei wichtigem Grund nach vorheriger Anhörung,
4. durch Ausschluss aus der Bundeswehr als Folge einer gerichtlichen Disziplinarmaßnahme,
5. durch Tod des Mitglieds.

(2)   Die Mitgliedschaft nach Absatz 1 Nr. 1 oder 4 endet mit dem Tage des Wirksamwerdens der Maßnahme.

(3)   Der Austritt ist schriftlich zu erklären. Die Kündigung kann jederzeit, ohne Einhaltung einer Frist, mit Wirkung zum Jahresende erfolgen.

(4)   Mitglieder des KRK Ellwangen können ausgeschlossen werden

1. wegen grober Verstöße gegen die Berufs- und Standesehre,
2. wenn das Mitglied innerhalb von vier Wochen ab Fälligkeit seiner Beitragspflicht nicht nachgekommen ist. Für mögliche Zahlungserinnerungen gilt die zuletzt dem KRK Ellwangen gemeldete Adresse als Zahlungsanschrift.

Über den Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand oder sofern vorhanden der erweiterte Vorstand. Zur Beschlussfassung ist die Anwesenheit von zwei Vorstandsmitgliedern und zwei Beisitzern, sofern gewählt, erforderlich. Das Mitglied kann eine vorherige Aussprache mit dem Vorstand herbei führen. Über eine Berufung gegen den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung.

(5)   Mit dem Ausscheiden aus dem KRK Ellwangen verliert das ausscheidende Mitglied alle Rechte und Ansprüche gegenüber dem KRK. Vorher entstandene Verpflichtungen gegenüber dem KRK Ellwangen bleiben in voller Höhe bestehen.

§ 6 Mitgliedsbeitrag

(1)   Die Höhe und Fälligkeit des Mitgliedsbeitrages wird als Jahresbeitrag durch die Mitgliederversammlung festgesetzt und in der Geschäftsordnung niedergelegt.

(2)   Beim Ausscheiden aus dem Verein besteht kein Anspruch auf Erstattung von Beiträgen für zurückliegende Zeiträume oder bereits erhobene Beiträge für das laufende Kalenderjahr. Ggf. eingezahlte Kapitaleinlagen sind jedoch wieder auszuzahlen. Der Ausscheidende hat keinen weiteren Anspruch auf einen Anteil am Vereinsvermögen.

§ 7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

1. Die Mitgliederversammlung,
2. der Vorstand,
3. der Beirat

Der Vorstand bildet gemeinsam mit dem Beirat den erweiterten Vorstand

§ 8 Die Mitgliederversammlung

(1)   Die Mitgliederversammlung ist die Versammlung der ordentlichen Mitglieder des Vereins, zu der die außerordentlichen Mitglieder als Gäste auf Beschluss des Vorstands eingeladen werden können. Sie ist das höchste Beschlussorgan des Vereins, in dem jedes ordentliche Mitglied eine Stimme zur Beschlussfassung hat.

(2)   Die Mitgliederversammlung ist einmal im Jahr vom Vorsitzenden zu berufen. Sie soll in den ersten drei Monaten nach Ablauf des vorangegangenen Kalenderjahres stattfinden. Die Leitung obliegt dem Vorsitzenden. Zur Wahrung des Minderheitsrechts kann ein Drittel der ordentlichen Mitglieder den Vorsitzenden schriftlich zur Berufung einer Mitgliederversammlung beauftragen. Dabei müssen die Mitglieder den Zweck, die Gründe und ggf. Anträge zur Beschlussfassung schriftlich mitteilen.

(3)   Die Mitgliederversammlung ist mit einer Frist von mindestens vier Wochen durch öffentliche Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Ellwangen und durch Aushang im üblicherweise genutzten Veranstaltungsraum zu berufen. Die Ladungsfrist beginnt an dem Tag der dem Veröffentlichungstermin folgt. Die Tagesordnung ist in die Bekanntmachung und in den Aushang aufzunehmen.

(4)   Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:

1. Wahl und Abwahl der Mitglieder des Vorstandes und des Beirates,
2. Wahl der Kassenprüfer,
3. Festsetzung des Mitgliedsbeitrages und seiner Fälligkeit,
4. Beschließung von Satzungsänderungen, Änderungen des Vereinszwecks und die Vereinsauflösung,
5. Beaufsichtigung des Vorstandes durch Entgegennahme des Tätigkeitsberichtes über das abgelaufene Geschäftsjahr, den Rechenschaftsbericht des Schatzmeisters und die Entlastung des Vorstands,
6. Beschluss über Ablehnung von Anträgen auf Aufnahme als Mitglied und Ausschluss von Mitgliedern.

(5)   Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß berufen (das ist bei Einhaltung der Bestimmungen des Absatzes 3 der Fall) und wenn mindestens ein Drittel der ordentlichen Mitglieder erschienen ist. Bei Beschlussunfähigkeit muss der Vorsitzende innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung berufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen ordentlichen Mitglieder beschlussfähig ist. Der neue Termin kann bereits in der ersten Ladung bekannt gegeben werden und darf dem ersten Termin unmittelbar folgen. Hierauf ist in der Ladung hinzuweisen.

(6)   Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse grundsätzlich mit der einfachen Mehrheit der durch die erschienenen ordentlichen Mitglieder abgegebenen gültigen Stimmen in öffentlicher Form durch Handzeichen, es sei denn das Gesetz oder die Satzung schreiben eine andere Stimmenmehrheit vor. Beschlüsse über Satzungsänderungen, Änderungen des Vereinszwecks und über die Auflösung des Vereins sind dagegen geheim durchzuführen. Die Beschlussfassung muss geheim (schriftlich) vorgenommen werden, wenn ein Drittel der erschienenen ordentlichen Mitglieder dies verlangt.

(7)   Wenn das Interesse des Vereins es erfordert, können außerordentliche Mitgliederversammlungen durch den Vorstand einberufen werden.

(8)   Anträge zur Beschlussfassung, die der Vorstand stellt, sind den ordentlichen Mitgliedern in Schriftform mit vollständigem Wortlaut durch Aushang mit der Ladung bekannt zu geben. Anträge zur Beschlussfassung, die von Mitgliedern während der Mitgliederversammlung gestellt werden, sind in ihrer Beschlussform mit vollständigem Wortlaut zu Protokoll zu geben, wenn sie beschlossen worden sind. Anträge, die nicht in der Tagesordnung aufgeführt sind, können der Tagesordnung der nächsten Mitgliederversammlung überwiesen werden.

(9)   Über den Ablauf der Mitgliederversammlung ist ein Ergebnisprotokoll zu erstellen. Es soll folgende Angaben enthalten:

1. Ort, Tag, und Stunde der Versammlung,
2. Namen vom Versammlungsleiter und Protokollführer,
3. Zahl der erschienenen ordentlichen Mitglieder,
4. Feststellung über ordnungsgemäße Ladung,
5. Tagesordnung mit der Feststellung, dass sie bei der Ladung der Mitglieder mitgeteilt wurde,
6. Feststellung über die Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlung,
7. Anträge zur Beschlussfassung (ggf. mit Begründung),
8. Art der Abstimmung,
9. genaues Abstimmungsergebnis (Ja-Stimmen, Nein-Stimmen, Stimmenthaltungen, ungültige Stimmen),
10. bei Wahlen die Personalien der Gewählten und ihre Erklärung, ob sie die Wahl annehmen,
11. Unterschrift des Protokollführers und des Versammlungsleiters.

Das Protokoll ist in der nächsten Mitgliederversammlung den Teilnehmern bekannt zu machen.

 

 § 9 Der Vorstand

(1) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins und verwaltet das Vereinsvermögen sowie die eventuell dem Verein überlassenen Räume und das Inventar.

Er darf außerordentliche Geschäfte bis zum Betrag von 5.000,- Euro im Einzelfall tätigen; darüber hinaus bedarf es der Zustimmung des Beirats, sofern vorhanden. Dies gilt nur im Innenverhältnis.

(2)   Der Vorstand gem. § 26 BGB besteht aus:

1. dem ersten Vorsitzenden,
2. dem zweiten Vorsitzenden,
3. dem Schatzmeister und
4. dem Schriftführer

(3)   Der Beirat besteht aus bis zu drei gewählten Mitgliedern. Die gewählten Mitglieder des Beirates werden nicht in das Vereinsregister eingetragen.

(4)   Alle Mitglieder des Vorstandes und des Beirats sind ehrenamtlich tätig.

(5)   Der Vorstand und die Beiräte werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt, vom Tag der Wahl an gerechnet. Er bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstandes/Beirates im Amt. Jedes Mitglied des erweiterten Vorstandes ist einzeln in geheimer und schriftlicher Wahl mit einfacher Mehrheit der anwesenden ordentlichen Mitglieder zu wählen. Die Wahl kann per Akklamation erfolgen, wenn zwei Drittel der anwesenden ordentlichen Mitglieder einverstanden sind und für eine Funktion nicht mehrere Vorschläge vorliegen. Wählbar sind ordentliche Vereinsmitglieder. Der 1. Vorsitzende sollte aktiver Angehöriger des Standortes Ellwangen sein.

(6)   Scheidet ein Mitglied des erweiterten Vorstandes während der Amtsdauer aus, so kann der erweiterte Vorstand für die restliche Amtsdauer ein neues Vorstandsmitglied wählen.

(7)   Der erste und der zweite Vorsitzende haben Einzelvertretungsbefugnis. Der Schatzmeister und der Schriftführer sind gemeinsam vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis darf der zweite Vorsitzende nur bei Verhinderung des ersten Vorsitzenden von seiner Vertretungsbefugnis Gebrauch machen. Im Innenverhältnis dürfen der Schatzmeister und der Schriftführer nur bei Verhinderung vom ersten und zweiten Vorsitzen gemeinsam von der Vertretungsbefugnis Gebrauch machen.

(8)   Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, in der die Aufgabenverteilung der Vorstandsmitglieder geregelt wird. Im Rahmen von Absatz 1 ist der Vorstand vor allem zuständig für:

1. Abfassen und Erstatten des Jahresberichts für die Mitgliederversammlung,
2. Durchführung von Mitgliederversammlungen und Ausführung ihrer Beschlüsse.

(9)   Die Mitglieder des Vorstandes und des Beirates können einzeln oder insgesamt vor Ablauf der Amtszeit von der Mitgliederversammlung aus ihrem Amt abberufen werden, wenn grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung festgestellt werden oder wenn dem Verein die Beibehaltung von Vorstandsmitgliedern/des Beirates bis zum Ablauf der Amtsdauer nicht mehr zuzumuten ist (wichtiger Grund).

(10) Die Amtsdauer von Mitgliedern des erweiterten Vorstandes endet:

1. mit Ablauf der regulären Amtsdauer,
2. bei Abberufung durch die Mitgliederversammlung,
3. bei Verlust der Voraussetzungen zur Wählbarkeit,
4. bei Niederlegung des Amtes,
5. durch Tod des Vorstandsmitgliedes.

(11) Zur Durchführung seiner Aufgaben führt der Vorstand regelmäßige Sitzungen durch, die vom Vorsitzenden einzuberufen und zu leiten sind. Der Vorsitzende kann mündlich ohne Angabe der Tagesordnung einladen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte des Vorstandes einschließlich Beirat – sofern vorhanden – erschienen sind. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Die Vorstandssitzungen sind nicht öffentlich. Die Beschlussfassung geschieht mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Über die Vorstandssitzung ist ein Protokoll zu fertigen, das folgende Angaben enthalten muss:

1. Ort und Datum der Vorstandssitzung,
2. Teilnehmer,
3. Beschlüsse mit Wortlaut und Angabe über Beschlussform und Abstimmungsergebnis,
4. Protokollführer.

Die Protokolle sind vom Vorsitzenden und vom Protokollführer zu unterzeichnen.

(12) Der Vorstand ist verpflichtet, die gesetzlich vorgeschriebenen Anmeldungen zum Vereinsregister nach der Eintragung des Vereins durch seine vertretungsberechtigten Mitglieder durchzuführen. Die Anmeldung hat schriftlich mit notarieller Beglaubigung der Unterschrift zu geschehen und betrifft jede Änderung des Vorstandes, Satzungsänderungen, die Auflösung des Vereins und ggf. bestellte Liquidatoren. Jeder Anmeldung ist eine Protokollabschrift (bei Satzungsänderung auch die Urschrift des Protokolls) beizufügen.

(13) Der Vorstand ist nicht berechtigt, Beschlüsse über Aufwandsentschädigungen für Vorstandstätigkeit selbst zu fassen.

 

 § 10 Vereinsvermögen, Spenden und Spesen

(1)   Gelder und Vermögen des Vereins darf der Vorstand nur zum Wohle seiner Mitglieder und zur Erfüllung des Vereinszweckes verwenden.

(2)   Geldspenden an Mitglieder und Dritte sind grundsätzlich nur in begründeten Einzelfällen (z.B. Todes- oder Unglücksfall) und nur bis zu 100 Euro durch den Vorstand bzw. 200 Euro durch den erweiterten Vorstand (soweit vorhanden) zulässig.

(3) Der Verein kann für Spesen (z.B. Verpflegungskosten) des erweiterten Vorstands und/oder von freiwilligen Helfern aufkommen, sofern diese im Zuge von ehrenamtlichen Tätigkeiten anfallen und diese sich in einem der Tätigkeit/Veranstaltung angemessenen Rahmen bewegen. Eine solche Kostenübernahme ist für den privaten Besuch von (Vereins-)Veranstaltungen ausgeschlossen. Alle verauslagten Kosten müssen dokumentiert und im Rahmen der jährlichen Kassenprüfung vorgelegt werden

§ 11 Kassenwesen

(1)   Der Verein unterhält eine Kasse, die vom Schatzmeister verwaltet wird. Alle Mittel und Einnahmen des KRK Ellwangen sind grundsätzlich nur zur Erreichung der in § 2 angegebenen Zwecke zu verwenden.

(2)   Abhebungen vom Mitgliedsbeitragskonto bedürfen der Unterschrift von zwei Vorstandsmitgliedern.

(3)   Mit der Durchführung der Kassenprüfung sind zwei Mitglieder in der Mitgliederversammlung für das folgende Geschäftsjahr zu beauftragen. Die Prüfungen werden in der Geschäftsordnung festgelegt. Vor jeder ordentlichen Mitgliederversammlung ist eine Kassenprüfung durchzuführen

(4)   Die Kassenprüfer haben folgende Aufgaben:

1. Überprüfung der Verwaltung der Vereinskasse,
2. Überprüfung der Verwendung der Vereinsgelder und
3. Überprüfung der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit der Einnahmen und Ausgaben.

(5)   Das Ergebnis der Kassenprüfung ist in einem schriftlichen Bericht niederzulegen, der von beiden Prüfern zu unterzeichnen ist. Der Prüfbericht ist bei der Hauptversammlung zu verlesen.

(6)   Alle ordentlichen Mitglieder haben nach schriftlichem Antrag an den Vorstand die Möglichkeit, Einsicht in die Kassenbücher zu nehmen.

(7)   Der erste Vorsitzende ist verpflichtet, bei jeder Mitgliederversammlung genaue Auskunft über den Kassenbestand zu geben.

§ 12 Auflösung des Vereins

(1)   Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Der Beschluss kann nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen ordentlichen Mitglieder gefasst werden.

(2)   Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines Zweckes fällt das Bar- und Sachvermögen nach Begleichung der Verbindlichkeiten dem Soldatenhilfswerk e. V. zu.

(3)   Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, ist die Liquidation durch den amtierenden Vorstand durchzuführen.

(4)   Über einen möglichst sinnvollen Verbleib von Traditionsstücken des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung.

(5)   Der Verein kann nicht aufgelöst werden, wenn mindestens 7 anwesende ordentliche Mitglieder diesen fortführen wollen und der Vorstand aus diesem Kreis besetzt wird.

§ 13 Änderungen der Satzung

(1)   Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von drei Vierteln der erschienen ordentlichen Mitgliedern erforderlich. Satzungsänderungen, die auf Grund von Verfügungen des Registergerichts notwendig sind, kann der Vorstand allein beschließen. Sie sind in der nächsten Mitgliederversammlung bekanntzugeben.

(2)   Die Satzung und etwaige Änderungen sind den Mitgliedern auf Verlangen schriftlich oder digital auszuhändigen.

§ 14 Schlussbestimmungen

Im Übrigen gelten die Bestimmungen des BGB.

Die bisherige Satzung tritt mit Inkraftsetzung dieser Neufassung außer Kraft.

Ellwangen/Jagst, den 27.01.2022

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